Pflegegrade: Individuelle Einstufung durch mehr Kriterien

Pflegestärkungsgesetz und Pflegenorm zur Verbesserung der Situation für Pflegebedürftige

Mit dem Pflegestärkungsgesetz soll seit dem 01.01.2017 eine erhöhte Differenzierung im Pflegebedarf und den damit verbundenen Leistungen erzielt werden. Es werden unterschiedliche Kriterien für die Einstufung geprüft, bei denen körperliche Defizite ebenso berücksichtigt werden wie der betreuerische Hilfebedarf.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Pflegegrads

Die Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs beruht auf der Frage, wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag bestreiten können. Die maßgeblichen Kriterien umfassen die tatsächlichen, praktische Fähigkeiten der zu pflegenden Person und das Meistern der täglichen Körperpflege, Mobilität und Nahrungsaufnahme. Die Einstufung eines Patienten in einen Pflegegrad wird, basierend auf dieser grundlegenden Einschätzung, dann ähnlich der Einordnung in eine Pflegestufe vorgenommen.

Die Kriterien der Pflegegrade in anteiliger Berücksichtigung:

  • Mobilität (10 %)
    Aufstehen, Zubettgehen, Hinsetzen, Gehen, Treppensteigen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)
    Sprachfähigkeit, räumliche und zeitliche Orientierung, Entscheidungsfähigkeit
  • Psychische Problemaspekte und Verhaltensweisen (7,5 %)
    Unruhe, psychische Belastungen, motorisch auffälliges Verhalten
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung (40 %)
    Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Nahrungsaufnahme
  • Fähigkeit zur selbständigen Erfüllung von medizinischen Bedürfnissen (20 %)
    Arztbesuche, Einnahme von Medikamenten
  • Erfüllung von Alltagskompetenzen und soziale Interaktionsmöglichkeiten (15 %)
    Beschäftigungen in der Freizeit, Kontakt zu Familie und Freunden

Wissenswertes zur Antragstellung zur Erteilung eines Pflegegrads

Nachdem der Pflegegrad-Antrag bei der Krankenkasse bzw. der Pflegeversicherung gestellt wurde, wird ein Gutachter bestellt, der die Pflegebedürftigkeit des Patienten bestimmen soll. Der Pflegegutachter beobachtet den Betroffenen in seinem gewohnten Umfeld und stellt fest, in welchem Umfang er noch in der Lage ist, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu meistern.

Die Einstufung folgt einem festgelegten System, in dem der Gutachter für verschiedene Kriterien, die für die Alltagskompetenz ausschlaggebend sind, Punkte vergibt. Je niedriger dabei die Kompetenz des Patienten ausfällt, desto mehr Punkte gibt es.

Die 5 Pflegegrade im Überblick

Das erweiterte Spektrum der Einstufung nach Pflegegraden soll für mehr Gleichberechtigung und eine bessere Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf sorgen. Beantragt wird die Erteilung eines Pflegegrades durch einen Antrag bei der Pflegekasse, die nach der Überprüfung durch den Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) unter Zuhilfenahme des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) die Gradierung festlegt. Wichtig zu wissen: Bei Erstanträgen und Anträgen auf eine Höherstufung kann im Zweifelsfall ein Widerspruch eingelegt werden.

  • Gesamtwertung mit 12,5 bis unter 27 Punkten
  • Grundpflege zwischen 27 und 60 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: gelegentlich
  • Nächtliche Hilfe: nein
  • Präsenzbedarf am Tag: nein
  • Gesamtwertung mit 27 bis unter 47,5 Punkten
  • Grundpflege zwischen 30 und 127 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: gelegentlich
  • Nächtliche Hilfe: 0 – 1 ×
  • Präsenzbedarf am Tag: nein
  • Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz)
  • Gesamtwertung mit 27 bis unter 47,5 Punkten
  • Grundpflege zwischen 8 und 58 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: mehrfach bis häufig
  • Nächtliche Hilfe: nein
  • Präsenzbedarf am Tag: stundenweise
  • Gesamtwertung mit 47,5 bis unter 70 Punkten
  • Grundpflege zwischen 131 und 258 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: mehrfach
  • Nächtliche Hilfe: 0 – 2 ×
  • Präsenzbedarf am Tag: stundenweise
  • Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz)
  • Gesamtwertung mit 47,5 bis unter 70 Punkten
  • Grundpflege zwischen 8 und 74 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: 6 × bis ständig
  • Nächtliche Hilfe: 0 – 2 x
  • Präsenzbedarf am Tag: überwiegend
  • Gesamtwertung mit 70 bis unter 90 Punkten
  • Grundpflege zwischen 184 und 300 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: mehrfach
  • Nächtliche Hilfe: 2 – 3 ×
  • Präsenzbedarf am Tag: überwiegend
  • Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz)
  • Gesamtwertung mit 70 bis unter 90 Punkten
  • Grundpflege zwischen 128 und 250 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: häufig bis ständig
  • Nächtliche Hilfe: 1 – 6 ×
  • Präsenzbedarf am Tag: rund um die Uhr
  • Gesamtwertung mit 90 bis 100 Punkten
  • Grundpflege zwischen 245 und 279 Minuten täglich
  • Psychosoziale Unterstützung: ständig
  • Nächtliche Hilfe: 3 × und häufiger
  • Präsenzbedarf am Tag: rund um die Uhr

Die alten Pflegestufen vor der Nachfolgeregelung

Bis zum 31.12.2016 erhielt ein Mensch mit Pflegebedarf nach dem Pflegeversicherungsgesetz § 14 SGB XI Geld- und / oder Sachleistungen für die im Alltag notwendige Unterstützung. Die Leistungen Pflegebedürftiger waren dabei von der jeweiligen Pflegestufe abhängig, die in die Pflegstufen 0, 1, 2 und 3 unterteilt wurden. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beurteilte vor Ort, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche der Pflegestufen im individuellen Fall zutreffend ist.

Diese Pflegestufen richteten sich jedoch nahezu ausschließlich nach den körperlichen Defiziten. Betreuungs- und Pflegebedarf bei Menschen ohne körperliche Gebrechen, beispielsweise Demenzpatienten, wurde somit deutlich weniger unterstützt und es erfolgte die Einstufung in die Pflegestufe 0, unabhängig von der Ausprägung der Einschränkung.

Die Einteilung in die Pflegestufen erfolgte nach Einschätzung des MDK entsprechend wie folgt:

  • Pflegestufe 0: Pflegebedarf ohne körperliche Defizite (Demenz)
  • Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
    Mindestens 90 Minuten Hilfebedarf, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege
  • Pflegestufe II: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
    Mindestens 180 Minuten Hilfebedarf, davon mehr als 120 Minuten Grundpflege
  • Pflegestufe III: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
    Mindestens 300 Minuten Hilfebedarf, davon mehr als 240 Minuten Grundpflege

Pflegegrad beantragen – Wir helfen Ihnen dabei

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zur Beantragung eines Pflegegrades zusammengefasst.

Ihr Pflegepaket

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