Förderprogramme für die Wohnumfeldberatung

Die moderne Wohnumfeldberatung verfügt über Anpassungspotenzial für jeden Raum. Damit das barrierefreie Wohnen bestmöglich umgesetzt wird, sind im Vorfeld vielfältige Aspekte zu beachten.

Abhängig von den Gründen für den Bedarf (z.B. Unfall oder Alter bzw. Krankheit), ist vor dem Beginn der Maßnahmen die Kostenübernahme zu klären. Hinzu kommen die grundlegenden Voraussetzungen: Bei Wohnraumanpassungen in gemieteten Wohnräumen gibt es auf Vermieter und Mieter Seite Rechte und Pflichten zu beachten, während es bei Bedarf an barrierefreien Anpassungen im Eigenheim erweiterte Möglichkeiten der Förderung gibt.

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Ist ein Unfall ursächlich für den Bedarf von Wohnraumanpassungen für die Barrierefreiheit, kann der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer für die Kostenübernahme zuständig sein. Die hierbei notwendigen Maßnahmen sowie deren Kostenübernahme sind gemeinsam mit einem Gutachter, dem Versicherer und weiteren zuständigen Stellen zu klären.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „Gutachten und Schadensmanagement bei Unfällen“.

Sind hingegen altersbedingte Einschränkungen oder eine Erkrankung ursächlich für den Bedarf an der barrierefreien Wohnraumgestaltung, muss der Betroffene in der Regel die Kosten selbst tragen. Er findet jedoch bei unterschiedlichen Kostenträgern Hilfestellung in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen.

In unserer Wohnumfeldberatung stehen wir Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie zu individuell zu passenden Maßnahmen und Optionen entsprechend Ihrer Situation.

Förderung für die Barrierefreiheit im Wohnumfeld

Fördermittel von der Pflegekasse können als potenzielle Hilfestellung in der Kostendeckung dienen. Diese können bei Vorliegen eines Pflegegrades durch die Pflegeversicherung als Zuschuss genehmigt werden. Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme sind bei einem Antrag möglich. Maßgeblich für eine Zusage ist die Einreichung des Antrages mit einem Kostenvoranschlag vor dem Beginn der angedachten Maßnahme. Dabei muss sowohl die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme als auch die Zweckmäßigkeit dargelegt werden. Bei Bedarf wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) in die Entscheidungsfindung einbezogen.

Verschlechtert sich die Situation des Bedürftigen nach der Umsetzung der Maßnahme, kann für eine weitere Maßnahme erneut ein Zuschuss beantragt und gewährt werden.

Neben der Pflegekasse bieten auch andere Kostenträger Hilfestellung in der Finanzierung von verbessernden Maßnahmen für das Wohnumfeld. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme hängen vom jeweiligen Träger und der Art der Förderung ab.

Abhängig vom Einkommen und den Vermögensverhältnissen kann ein Kostenzuschuss oder ein zinsgünstiges Darlehen über das Sozialamt in Frage kommen, die für Umbauten von Wohnraum oder besondere Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Barrierefreiheit verwendet werden. Die Förderung ist bei Gewährung zweckgebunden und die Umsetzung muss auf Anfrage nachgewiesen werden.

Liegt eine Schwerbehinderung mit mindestens 50% Erwerbsminderung vor, kann das Versorgungsamt zu einem Kostenträger werden. Das Versorgungsamt kann Geldleistungen für die Beschaffung, die Anpassung, die Ausstattung oder den Erhalt von barrierefreiem Wohnraum zur Verfügung stellen. Mögliche Leistungen des Versorgungsamtes sind denen der Pflegekasse vorzuziehen.

Krankenkassen können im Einzelfall für Hilfen aus dem Heil- und Hilfsmittelgesetz nach §27 SGB V ebenso als Kostenträger in Erscheinung treten wie die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Hinzu kommen Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, die nach § 27 BVG (Bundesversorgungsgesetz) einen gesonderten Anspruch auf Hilfeleistungen haben.

Die KfW, das Kreditinstitut für Wiederaufbau, ist einer der bekanntesten Anbieter für Fördermittel in unterschiedlichen Lebenssituationen. Im Bereich von Maßnahmen für barrierefreies Wohnen bieten sich gleich mehrere Förderprogramme mit unterschiedlichen Voraussetzungen an. Beispiele finden sich im Wohneigentumsprogramm 124, dem Kreditprogramm 159 sowie dem Zuschussprogramm 455.

Das Wohneigentumsprogramm 124 ist speziell für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum kreiert und bietet sich als kostengünstige Finanzierungshilfe für den Bau und den Kauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen an.

Das Kreditprogramm 159 – Altersgerecht Umbauen wurde für die Finanzierung von barrierereduzierenden Maßnahmen oder den Kauf von Wohnraum gestaltet, um eine Finanzierungshilfe für einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 50.000 Euro zu bieten.

Ebenfalls für den altersgerechten oder behindertengerechten Umbau gedacht ist das Zuschussprogramm 455 – Altersgerecht Bauen / Einbruchschutz, bei dem 10 % der förderfähigen Investitionskosten bezuschusst werden können, maximal jedoch 5.000 Euro je Wohneinheit. Im Bereich der Barrierereduzierung liegt die Mindestinvestitionssumme bei 2.000 Euro, während der Mindestzuschussbetrag bei 200 Euro liegt.

Während sich manche KfW Förderprogramme miteinander kombinieren lassen, können die Programme 159 und 455 nicht miteinander kombiniert werden.

Neben den KfW Förderprogrammen stehen zusätzlich je nach Wohnort und Bundesland unterschiedliche Fördermöglichkeiten zur Auswahl. Kommunale Förderungen können als Sondermittel zur Verfügung gestellt werden oder auf der Basis einer Landesförderung als einkommensabhängiges Baudarlehen mit Regionalbonus gewährt werden.

Da Fördermittelvorgaben regelmäßiger Prüfung und gegebenenfalls notwendigen Änderungen unterliegen, ist ein Antrag auf den Erhalt von Fördermitteln stets im Einzelfall und anhand aktueller Vorgaben im Verhältnis zu den angedachten Maßnahmen zu prüfen.

Wichtige Hinweise für den Erhalt von Fördermitteln

Nahezu allen Fördermitteln und Zuschüssen zur Kostendeckung von Maßnahmen für die Wohnumfeldverbesserung ist gemeinsam, dass die Beantragung vor jeder anderen Tätigkeit steht. Die Maßnahme darf noch nicht beauftragt oder begonnen sein (z.B. Vertragsunterschrift bei Kauf oder Handwerkerbeauftragung). Zählt eine Eigenbeteiligung zu den Voraussetzungen, ist zumeist ein Eigenkapitalnachweis zu erbringen. Einkommensabhängige Fördermittel sind bei der Gewährung durch den Kostenträger auch auf eine monatliche Belastung hin zu prüfen, um bei Gewährung eines Kredites die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nicht unverhältnismäßig zu belasten. Der Zweck einer Maßnahme muss wirtschaftlich angemessen sein und die Maßnahme der Zweckbestimmung entsprechen, beispielsweise die Größe der Wohnung der Lebenssituation und dem Bedarf des Antragsstellers entsprechen.

Sie möchten mehr über das Potenzial der Wohnumfeldberatung und potenzielle Fördermittel für Ihre individuelle Situation erfahren? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gerne stehen wir für Ihre Fragen zur Verfügung.

Fragen zur Wohnumfeldberatung?

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Abteilung Reha-Technik
Tel.: 0261 983 771 20
E-Mail: rehatechnik(at)krieger-gesundheit.de

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