Grundsätzlich wird in der gesetzlichen Krankenversicherung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten eine Zuzahlung von 10 % der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt. Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Bei Hilfsmitteln unterscheidet man zum Verbrauch bestimmte und nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10% des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Beispiel:
Bei einer monatlichen Versorgung in Höhe von 19 Euro, beträgt der 10 %ige Eigenanteil 1,90 Euro. - Bei einer monatlichen Versorgung in Höhe von 140 Euro, beträgt der 10 %ige Eigenanteil 14 Euro. Der Betrag wird auf die maximale Zuzahlung von 10 Euro reduziert.
Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel:
Die Zuzahlung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstühle, Rollatoren) beträgt 10 % des insgesamt von Ihrer Krankenkasse für diese Versorgung übernommenen Betrages, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel.
Die Zuzahlung berechnet sich aus den Kosten für die gesamte Versorgung mit dem benötigten Hilfsmittel.
Beispiel:
Standardversorgung mit einem Rollator, welche Ihre Krankenkasse mit einem Betrag von 70 Euro übernimmt. Der Eigenanteil von 10 % beträgt 7 Euro.
Hinweis: Die Zuzahlungsregelungen gelten nicht für Pflegehilfsmittel!
Höchstgrenze der Zuzahlungen (Belastungsgrenze):
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (Chroniker-Regelung).